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Leistungen der Pflegekasse

Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich richtig nutzen (2026)

Aktualisiert am 23. Juli 20268 Minuten Lesezeit

Der Entlastungsbetrag ist eine feste Leistung der Pflegeversicherung: 131 Euro im Monat, die jedem Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad zustehen, schon ab Pflegegrad 1. Das Geld ist zweckgebunden. Es wird nicht bar ausgezahlt, sondern für Betreuung und hauswirtschaftliche Unterstützung eingesetzt, etwa für eine Alltagsbegleitung, eine Haushaltshilfe oder einen Anteil an Tages- und Kurzzeitpflege.

Viele Familien lassen diese 131 Euro Monat für Monat ungenutzt liegen, weil sie nicht wissen, wofür sie das Geld verwenden dürfen oder wie die Abrechnung läuft. Dabei ist der Entlastungsbetrag oft der einfachste Weg, sich im Alltag zu entlasten. Dieser Ratgeber erklärt, wofür Sie ihn einsetzen können, wie Sie abrechnen, wie sich nicht genutzte Beträge ansparen lassen und was in Berlin in der Praxis gilt.

Wofür Sie den Entlastungsbetrag einsetzen können

Der Entlastungsbetrag soll pflegende Angehörige entlasten und die Selbstständigkeit im Alltag stärken. Deshalb ist er an bestimmte Zwecke gebunden. Grob gesagt geht es um zwei Bereiche: Betreuung und Alltagsbegleitung auf der einen Seite, hauswirtschaftliche Versorgung auf der anderen.

Zur Betreuung gehört alles, was Menschen begleitet und im Alltag Halt gibt: Gesellschaft leisten, gemeinsam spazieren gehen, vorlesen, an Termine erinnern, den Tag strukturieren, zu Arztbesuchen begleiten. Zur hauswirtschaftlichen Versorgung zählen Aufgaben rund um den Haushalt, etwa Einkaufen, Kochen, Wäsche, Reinigung und das Ordnunghalten in der Wohnung, erbracht durch einen anerkannten Anbieter.

Daneben können Sie den Entlastungsbetrag für einen Anteil der Tages- und Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege verwenden. Ab Pflegegrad 2 lässt sich außerdem ein Teil der ambulanten Pflegesachleistungen der Grundpflege umwidmen, also für Betreuung und Hauswirtschaft nutzen. Welcher Anteil das genau ist und wie die Umwidmung bei Ihnen läuft, klären Sie am besten direkt mit Ihrer Pflegekasse, weil hier die Details vom Einzelfall abhängen.

Wichtig ist der Punkt, der viele überrascht: Der Entlastungsbetrag ersetzt nicht die eigentliche Grundpflege. Die klassische Körperpflege durch einen Pflegedienst wird über das Pflegegeld oder die Pflegesachleistung abgerechnet, nicht über die 131 Euro. Der Entlastungsbetrag ist der Topf für Betreuung und Haushalt.

Wofür der Entlastungsbetrag zulässig ist und wofür nicht

Die folgende Übersicht zeigt die häufigsten Fragen aus der Beratung. Im Zweifel lohnt sich immer ein kurzer Anruf bei der Pflegekasse, weil die Anerkennung eines Anbieters entscheidend ist.

EinsatzzweckZulässig?
Betreuung und Alltagsbegleitung durch anerkannten AnbieterJa
Hauswirtschaftliche Versorgung (Einkauf, Reinigung, Wäsche)Ja
Anteil an Tages- und NachtpflegeJa
Anteil an KurzzeitpflegeJa
Umwidmung eines Anteils der Grundpflege-Sachleistung (ab PG 2)Ja
Barauszahlung an die pflegebedürftige PersonNein
Freie Verwendung ohne Beleg oder anerkannten AnbieterNein

Übersicht ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Verbindlich ist die Auskunft Ihrer Pflegekasse.

So rechnen Sie den Entlastungsbetrag ab

Der Entlastungsbetrag wird nicht als Geld auf Ihr Konto überwiesen, sondern gegen tatsächlich entstandene Kosten verrechnet. Dafür gibt es zwei Wege, und beide sind unkompliziert.

Der bequemste Weg: Ein anerkannter Pflege- oder Betreuungsdienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Sie unterschreiben in der Regel eine Abtretungserklärung, danach kümmert sich der Dienst um die Abrechnung. Sie bekommen die Leistung, ohne selbst in Vorleistung zu gehen oder Papierkram einzureichen.

Der zweite Weg ist die Erstattung gegen Beleg. Sie bezahlen die Leistung zunächst selbst, sammeln die Rechnungen und reichen sie bei Ihrer Pflegekasse ein. Die Kasse erstattet Ihnen die Kosten bis zur Höhe des verfügbaren Entlastungsbetrags. Achten Sie darauf, dass die Rechnung Datum, Art der Leistung, Kosten und den Anbieter klar ausweist.

Entscheidend ist bei beiden Wegen, dass der Anbieter nach den Vorgaben Ihres Bundeslandes anerkannt ist. Nur dann übernimmt die Pflegekasse die Kosten. Wenn Sie unsicher sind, ob ein Angebot anerkannt ist, fragen Sie vorher bei der Pflegekasse oder beim Anbieter nach.

Ansammeln und Übertrag: So verfällt nichts

Der Entlastungsbetrag muss nicht Monat für Monat aufgebraucht werden. Nicht genutzte Beträge können Sie ansparen und später einsetzen. Wer in ruhigen Monaten wenig Betreuung braucht, kann das angesparte Geld zum Beispiel für eine intensivere Woche oder einen Anteil an der Kurzzeitpflege verwenden.

Innerhalb eines Kalenderjahres sammelt sich der nicht genutzte Betrag an und lässt sich in das nächste Halbjahr übertragen. Auch über den Jahreswechsel hinaus geht nichts sofort verloren: Der Rest aus dem Vorjahr bleibt bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzbar. Erst danach verfällt das, was aus dem alten Jahr übrig ist.

Praktisch heißt das: Prüfen Sie einmal im Frühjahr, ob aus dem Vorjahr noch etwas offen ist, und planen Sie den Einsatz bis Ende Juni. So stellen Sie sicher, dass Ihnen kein Guthaben durch die Lappen geht. Ihre Pflegekasse kann Ihnen jederzeit sagen, wie viel Entlastungsbetrag aktuell noch zur Verfügung steht.

Wer Anspruch auf den Entlastungsbetrag hat

Anspruch hat jeder Mensch, der zu Hause lebt und einen anerkannten Pflegegrad besitzt, und zwar in allen fünf Pflegegraden. Das macht den Entlastungsbetrag besonders für Menschen mit Pflegegrad 1 wertvoll, denn hier ist er eine der wenigen regelmäßigen Geldleistungen der Pflegeversicherung überhaupt.

Wer noch keinen Pflegegrad hat, sollte diesen zuerst beantragen. Wie das in Berlin abläuft, welche Fristen gelten und wie Sie die Begutachtung vorbereiten, haben wir im Ratgeber zum Pflegegrad-Antrag ausführlich beschrieben. Erst mit dem Bescheid über den Pflegegrad steht der Entlastungsbetrag zur Verfügung.

Der Betrag von 131 Euro gilt pro Monat und pro pflegebedürftiger Person. Er ist unabhängig davon, ob zusätzlich Pflegegeld bezogen wird oder ein Pflegedienst die Grundpflege übernimmt. Er kommt also on top zu den übrigen Leistungen des jeweiligen Pflegegrads.

Der Entlastungsbetrag in der Berliner Praxis

In Berlin ist die Auswahl an anerkannten Betreuungs- und Entlastungsangeboten groß, gerade in Bezirken wie Spandau und Charlottenburg. Genau das führt aber auch zu Unsicherheit: Welches Angebot ist anerkannt, wer rechnet direkt ab, wofür reicht das Guthaben. Wer hier einmal Klarheit hat, nutzt die 131 Euro Monat für Monat verlässlich.

In unserer Beratung erleben wir oft, dass Familien mit Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag für eine regelmäßige stundenweise Betreuung einsetzen, damit die pflegende Person verlässlich einen freien Nachmittag hat. Andere kombinieren Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung. Beides lässt sich über den Entlastungsbetrag abrechnen, solange der Anbieter anerkannt ist.

Spandovia Pflege übernimmt Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung in Spandau und Charlottenburg und rechnet den Entlastungsbetrag auf Wunsch direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. So sparen Sie sich das Vorstrecken und den Papierkram. In einem kurzen Gespräch klären wir gemeinsam, wie viel Guthaben Ihnen zur Verfügung steht und wie Sie es sinnvoll einsetzen.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag

Die wichtigsten Antworten zu Auszahlung, Anspruch, Einsatz und Übertrag der 131 Euro.

Nein. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und wird nicht bar an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Er wird gegen tatsächlich entstandene Kosten für Betreuung oder hauswirtschaftliche Versorgung eingesetzt, entweder über die direkte Abrechnung eines anerkannten Dienstes mit der Pflegekasse oder über die Erstattung gegen Beleg.

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